Führungszeugnis
Ein Führungszeugnis, auch polizeiliches Führungszeugnis genannt, ist eine vom Bundeszentralregister ausgestellte Bescheinigung, in der die Vorstrafen einer Person aufgelistet sind. Allerdings nur Vorstrafen, sofern sie nicht schon verjährt sind. Je nach Straftat dürfen die Strafurteile nach 5, 10, 15 oder 20 Jahren nicht mehr genannt werden. Gespeichert werden allerdings nicht nur rechtskräftige Urteile von Strafgerichten, sondern auch andere Vermerke der Gerichte und von Verwaltungsbehörden, so zum Beispiel eine gerichtliche Einschätzung, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt einer Tat eventuell schuldunfähig war (und deshalb nicht verurteilt werden konnte) oder dass zum Beispiel gegen eine Person ein Suchvermerk im Bundeszentralregister eingetragen war (etwa, wenn jemand im Verdacht stand, eine Straftat begangen zu haben).

Wer bekommt dieses Zeugnis?
Wer selbst im Zweifel ist, ob und mit welchen Daten er im Bundeszentralregister (für Vorstrafen) erfasst ist, kann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, kostenfrei eine Selbstauskunft verlangen. Die Bescheinigung kann aber vom Antragsteller nur beim zuständigen Amtsgericht eingesehen werden, woraufhin das Dokument bei diesem Amtsgericht vernichtet wird.

Es kann aber auch sein, dass ein Führungszeugnis vorgelegt werden muss, zum Beispiel bei der Bewerbung bei einem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist normalerweise nicht berechtigt, diese Bescheinigung anzufordern. Die Person selbst, also der Bewerber, muss dann den Antrag für den Bezug dieses polizeilichen Zeugnisses stellen. In diesem Falle, da er das Zeugnis ja zur Vorlage benötigt, ist der Bezug auch kostenpflichtig (zurzeit 13 Euro). Ausnahmen bestehen, wenn es um Beschäftigungsverhältnisse im Staatsdienst geht (beispielsweise bei Bewerbungen für den Polizeidienst), bei Verbeamtungen, Einbürgerungen und bei der Beantragung eines Waffenscheines.